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Qualifikationskriterien für bereits tätige Prophylaxe-Assistentinnen

By: | Tags: , , , , , | Comments: 0 | Januar 10th, 2013

Die Übergangsbestimmungen aus rechtlicher Sicht

Bereits in der letzten Ausgabe haben wir Ihnen einen kleinen Einblick in die aktuelle Gesetzeslage (Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich – 38. Bundesgesetz: Zahnärztliche Assistenz-Gesetz) zum Thema Qualifikation von Prophylaxe-Assistentinnen gegeben. Viele werden sich dabei ertappt haben, dass ihre spezifische Ausbildung ja gar nicht den gesetzlichen Qualifikationskriterien entspricht. Andere, bereits seit Jahren als Prophylaxe-Assistentin tätige Mitarbeiterinnen in einer Zahnarztpraxis werden sogar befürchtet haben, dass sie sich offiziell gar nicht als Prophylaxe-Assistentin bezeichnen dürfen.

Damit dem aber nicht so ist, hat das Gesetz für jenen Personenkreis natürlich weitreichende Übergangsbestimmungen vorgesehen. Und wir hatten ja bereits angekündigt, dass wir zu diesem Thema im prophy berichten werden.

Welche Kriterien nun im Detail zum Tragen kommen, damit Sie sich auch weiterhin offiziell als Prophylaxe-Assistentin bezeichnen dürfen, finden Sie im untenstehenden Kasten.Grundvoraussetzung ist aber auch hier in jedem Fall eine abgeschlossene und den rechtlichen Anforderungen entsprechende Ausbildung (die Kriterien dafür sind ebenfalls im „Zahnärztliche Assistenz-Gesetz“ nachzulesen) zur Zahnärztlichen Assistentin.

Hier nun wortgetreu die rechtlich relevanten Abschnitte des Gesetzestextes zu den Übergangsbestimmungen  „Prophylaxeassistenz“ im Überblick:


§ 88. (1) Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2012 im Rahmen des Kollektivvertrags zwischen der Österreichischen Zahnärztekammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendwohlfahrt, vom 13. Mai 2009 die Zusatzausbildung in der Prophylaxeassistenz erfolgreich absolviert haben, sind zur Ausübung der Prophylaxeassistenz berechtigt.(2) Personen, die nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, aber 1. zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind und 2. in Österreich ( a) eine entsprechende andere Ausbildung in der Prophylaxeassistenz absolviert haben oder b) vor dem 1. Jänner 1992 sowie seit 1. Jänner 2007 jeweils mindestens zwei Jahre Tätigkeiten der Prophylaxeassistenz im Dienstverhältnis zu einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, einem Träger einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder einer Krankenanstalt überwiegend ausgeübt haben, sind zur Ausübung der Prophylaxeassistenz berechtigt.)

(3) Über die Tätigkeit gemäß Abs. 2 Z 2 lit. b ist auf Ersuchen des/der Berufsangehörigen eine Bestätigung durch den/die betreffenden/betreffende Dienstgeber/Dienstgeberin auszustellen. Sofern eine Ausstellung dieser Bestätigung nicht mehr möglich ist, ist der/die Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz berechtigt, die Abschlussprüfung der Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu absolvieren.

(4) Ausbildungen gemäß Abs. 1 dürfen bis spätestens 31. Dezember 2013 begonnen werden und sind bis spätestens 31. Dezember 2015 abzuschließen. Personen, die diese Ausbildungen erfolgreich absolviert haben, sind zur Ausübung der Prophylaxeassistenz berechtigt.

(5) Unbeschadet Abs. 4 haben die Träger von Zusatzausbildungen gemäß Abs. 1, die im Jahr 2012 diese Zusatzausbildung abgehalten haben und beabsichtigen, weitere Zusatzausbildungen durchzuführen, für eine Anerkennung als Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem/der Landeshauptmann/Landeshauptfrau 1. bis 31. März 2013 dies anzuzeigen und zu meld n, ab wann die Zusatzausbildung als Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden wird, sowie 2. bis spätestens sechs Monate vor Beginn dieser Weiterbildung die erforderlichen Unterlagen für die Prüfung der Voraussetzungen vorzulegen. Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat anlässlich der Meldung und der Vorlage der Unterlagen gemäß Z 1 und 2 die Voraussetzungen für die Abhaltung einer Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz gemäß § 85 zu prüfen. Die Abhaltung der Weiterbildung ist zu versagen, sofern die die Voraussetzungen gemäß § 85 nicht nachgewiesen werden; gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.


Für all jene, denen die juristisch komplizierte Formulierung von Gesetzestexten nicht verständlich ist, empfehlen wir sich entweder an die Zahnärztekammer oder eine andere zuständige und kompetente Stelle wie z.B. die Arbeiterkammern zu wenden.