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Abgefertigt!

By: | Tags: , , , | Comments: 0 | März 10th, 2006

Wer gewinnt durch die neue Abfertigungsregelung?

Seit 1.1.2003 gilt in Österreich für alle nach diesem Zeitpunkt aufgenommenen Arbeitsverhältnisse das System der Abfertigung neu.


Vor diesem Zeitpunkt bestehende Dienstverhältnisse verbleiben im System der Abfertigung alt, sofern nicht Dienstnehmer und Dienstgeber übereingekommen sind, in das neue System zu wechseln. In der Abfertigung alt entstand der Anspruch auf Abfertigung nach drei Dienstjahren in Höhe von 2/12 des Jahresbruttobezuges, erhöhte sich nach fünf Dienstjahren auf 3/12, nach zehn Dienstjahren auf 4/12, nach 15 Jahren auf 6/12, nach 20 Jahren auf 9/12, um nach 25 Dienstjahren schließlich die maximale Höhe von 12/12 des Jahresbruttobezuges zu erreichen. Der Jahresbruttobezug ist umfassend zu interpretieren, d. h. es werden auch ein 13. und 14. Monatsbezug, Prämien, Sachbezüge und regelmäßig geleistete Überstunden hinzugerechnet.

Eine Abfertigung nach dem alten System stand zu, wenn das Dienstverhältnis durch Kündigung durch den Dienstgeber, einvernehmliche Auflösung (also etwa auch bei Pensionsantritt) oder berechtigten vorzeitigen Austritt endete. Kein Anspruch auf Abfertigung bestand bei Kündigung durch den Dienstnehmer und bei berechtigter Entlassung. Die besondere Attraktivität der Abfertigung liegt darin, dass die im alten System als Einmalbetrag ausbezahlte Abfertigung nur mit sechs Prozent Lohnsteuer besteuert wurde. Bei der Abfertigung neu zahlt der Dienstgeber an eine externe Mitarbeitervorsorgekasse ein. Beginn der Einzahlungen an die Vorsorgekasse ist sofort nach dem Probemonat, auch für Lehrlinge, geringfügig Beschäftigte, Mitarbeiter im Mutterschutz, Krankenstand oder beim Präsenzdienst.

Der Normalfall bei der Abfertigung neu ist bei Wechsel des Unternehmens die Mitnahme der angesammelten Abfertigungsansprüche zu einem neuen Dienstgeber, die Ansprüche gehen auch dann nicht verloren, wenn der Mitarbeiter von sich aus kündigt. Wenn die Abfertigung anlässlich der  Pensionierung anfällt, kann der Mitarbeiter wählen, sich diese als Einmalzahlung auszahlen zu lassen (wie bisher mit sechs Prozent besteuert) oder die Abfertigung in Form einer lebenslangen Rente zu beziehen, die steuerfrei ist (mit diesem „Zuckerl“ wollte der Gesetzgeber die Rentenvariante fördern, somit praktisch eine Zusatzpension für die Dienstnehmer schaffen). Gewinner der Abfertigung neu sind ohne Zweifel jene Dienstnehmer, die häufig ihre Jobs wechseln, somit nach altem System nie Anspruch auf eine Abfertigung erhalten hätten (also auch Dienstnehmer in „Fluktuationsbranchen“ wie Gastronomie oder auch Prophylaxe-Assistentinnen), Verlierer sind eher die  Dienstgeber in Betrieben mit hoher Fluktuation, deren Personalkosten angestiegen sind.

Aus Sicht der Dienstnehmer ist ein Umstieg in das System der Abfertigung neu dann sinnvoll, wenn die Dienstnehmer jünger sind und sich vorstellen können,
sich noch einige Male beruflich zu verändern. Älteren Dienstnehmern muss von einem freiwilligen Umstieg in das neue System dringend abgeraten werden.

Volkswirtschaftlich ist der Abfertigung neu die Sinnhaftigkeit nicht abzusprechen, wurde doch auf lange Sicht für die Arbeitnehmer de facto eine Zusatzpension geschaffen, die auch durch häufigen Arbeitgeberwechsel nicht verloren geht.

 

Autor:
Mag. Gerhard Goldsteiner
Goldsteiner & Partner
Steuerberater, Wiener Neustadt